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Wasseraufbereitung ist auch in 2024 förderfähig

Seit dem 01.01.2021 ersetzt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (kurz BEG) mit den sogenannten Einzelmaßnahmen (kurz BEG EM)
die früheren BAFA Förderprogramme Heizen mit Erneuerbaren Energien (01.01.- 31.12.2020) und Heizungsoptimierung (01.08.2016 - 31.12.2020).

Seit dem 01.07.2021 gibt es zusätzlich die sogenannten systemischen Maßnahmen BEG WG und BEG NWG und es gab bis zum 27.07.2022
die Wahlmöglichkeit zwischen Zuschuss (BAFA) und Kredit (KfW). Aktuell ist die Kreditförderung bei den Einzelmaßnahmen gestrichen.
Weitere Infos dazu finden Sie unter www.bafa.de bzw. www.kfw.de

Die BEG Einzelmaßnahmen wurden mittlerweile 3 mal angepasst (15.08.2022, 15.09.2022 und 01.01.2023) um u.a. einen noch stärkeren Klimaschutzeffekt zu erreichen und die Abhängigkeit von russischem Gas und Öl zu verringern. Darüber hinaus gibt es zwei neue Verordnungen zum Thema Energiesparen, die am 01.09.2022 bzw. 01.10.2022 in Kraft getreten sind.

Voraussetzung für eine Förderung (BEG EM 2023 / Stand 01.01.2023)

Die Voraussetzung für die Bezuschussung ist entweder die Installation eines neuen Wärmeerzeugers (BEG EM 5.3) oder der Ersatz von Heizungsumwälzpumpen und Warmwasser – Zirkulationspumpen in Verbindung mit dem hydraulischen Abgleich (BEG EM 5.4) im Gebäudebestand.

Welche Kosten der Maßnahme werden gefördert?

Förderfähige Kosten sind die vom Antragsteller für die energetische Maßnahme tatsächlich zu tragenden Bruttokosten (einschl. MwSt.). Zu den förderfähigen Kosten gehören neben den direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten jeweils auch die Kosten für den fachgerechten Einbau bzw. die Installation, die Kosten für die Inbetriebnahme von Anlagen sowie die Kosten der zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Umfeldmassnahmen (Nebenkosten).

Alle weiteren Details sind im BEG Infoblatt Version 7.0 vom 01.01.2023 definiert.

BEG Reform zu den Einzelmaßnahmen ab 01.01.2023

Die maximale Förderung von 40 % gibt es mit Stichtag 01.01.2023 nur noch, wenn man einen Gas- oder Ölkessel gegen eine Wärmepumpe austauscht, wenn gleichzeitig die Anforderungen für die Wärmequelle und das Kältemittel erfüllt werden. Die Kreditförderung bleibt gestrichen. Gas ist seit dem 15.08.2022 grundsätzlich nicht mehr förderfähig, aber wie auch Öl weiterhin zulässig. Weitere Details findet man im aktuellen Gebäudeenergiegesetz (kurz GEG) sowie in den aktuellen Verordnungen der Bundesregierung (EnSikuMaV vom 01.09.2022 und EnSimiMaV vom 01.10.2022). Die Förderung bei Biomasse bleibt erhalten, wenn auch stark reduziert (max. 20 %) und den sogenannten iSFP-Bonus gibt es bereits seit dem 15.08.2022 nur noch bei der Heizungsoptimierung, die allerdings mittlerweile bei Bestandsgebäuden auf max. 5 Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden (kurz NWG) auf höchstens 1000 Quadratmeter beheizter Fläche gekürzt bzw. reduziert wurde.

Infos zu den aktuellen Spielregeln bei den systemischen Maßnahmen BEG WG / NWG entnehmen Sie bitte unter www.energiewechsel.de bzw. www.kfw.de

Weitere Infos unter: www.bafa.de/beg oder www.bmwi.de oder Sie besuchen die JUDO Online- oder Präsenzseminare zur BEG Förderung 2023.

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Wer profitiert von der Förderung?

Die Antragsberechtigung wird ab 01.01.2023 auf alle Investoren erweitert (Beschränkungen auf Eigentümer, Pächter und Mieter werden aufgehoben).

Welches Ziel steckt dahinter?

Ziel der BEG ist es, einen Anreiz für Investitionen zu schaffen, mit denen die Energieeffizienz und der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch
(kurz EEV) für Wärme und Kälte in Deutschland gesteigert wird. Außerdem sollen damit die CO₂ - Emissionen des Gebäudesektors gesenkt werden.

Die BEG ist zudem ein Teil des Klimaschutzprogramms 2030. Mit den BEG Reformen (Stand 01.01.2023) will man die Förderung noch stärker auf erneuerbare Energien und die Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern ausrichten und die Abhängigkeit von russischem Gas und Öl weiter verringern.

Was bedeutet die Förderung für Sie konkret?

BEG EM 5.3 Anlagen zur Wärmeerzeugung:

Wenn Sie (ab Stichtag 01.01.2023) im Zuge der Sanierung Ihres alten Wärmerzeugers auf eine Wärmpumpe umsteigen, die gleichzeitig die Anforderungen
für Wärmequelle und Kältemittel erfüllt, können Sie sich bis zu 40 % der Gesamtkosten zurückerstatten lassen.

BEG EM 5.4 Heizungsoptimierung (HZO):

Wenn Sie alte Heizungsumwälzpumpen und Warmwasserzirkulationspumpen gegen moderne Hocheffizienzpumpen tauschen und die Anlage hydraulisch abgleichen, können Sie sich 15 bzw. max. 20 % * der Gesamtkosten (*nur in Verbindung mit dem
iSFP-Bonus) zurückerstatten lassen. Seit dem 21.09.2022 allerdings mit der Begrenzung bei Bestandsgebäuden auf höchstens fünf Wohneinheiten bzw. bei Nichtwohngebäuden auf höchstens 1000 Quadratmeter beheizter Fläche.
Förderfähige Nebenkosten sind hier unter anderem die Aufbereitung von Heizungswasser und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Aufbereitung des Trinkwassers.

Schritt für Schritt zur Förderung

Wenn Sie die Förderung BEG EM in Anspruch nehmen möchten, ist es wichtig, dass Sie vor Beginn der Maßnahme einen Förderantrag stellen.

Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags.

Am besten ziehen Sie je nach Art der Maßnahme entweder Ihren SHK – Fachhandwerker oder einen professionellen Energieberater zu Rate. Kosten für Beratungs-, Planung- und Baubegleitungsleistungen sind förderfähige Kosten.

Lassen Sie sich im nächsten Schritt ein konkretes Angebot für die geplante (n) Maßnahme (n) erstellen. Mit den Kostenangaben können Sie im Anschluss Ihren Förderantrag stellen.

Bitte beachten Sie hierbei: Die Höhe der Kosten, die Sie im Antrag angeben, sind im späteren Verlauf nicht nach oben korrigierbar.

Weitere Informationen:

Weitere Infos unter: www.bafa.de/beg oder www.bmwi.de oder Sie besuchen einfach die JUDO Online – Seminare zur BEG Förderung 2023. Infos zum Inhalt

der Seminare und Anmeldung unter: www.judo.eu (Rubrik „Für Profis“).

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