Die Trinkwasserverordnung wurde 2018 erneut novelliert

Um EU-Rahmenrichtlinien zu erfüllen, ist die Trinkwasserverordnung novelliert worden und seit dem 9. Januar 2018 gültig.

In der vierten Novellierung wurden vor allem redaktionelle Änderungen, Ergänzungen und Konkretisierungen durchgeführt, von denen unsere Kunden nur bedingt betroffen sind. Allerdings sind auch komplett neue Textblöcke hinzugekommen. Am stärksten betroffen sind Wasserversorgungsunternehmen, Unternehmer und sonstige Inhaber (Usl) und die Labore. Wir fassen die wichtigsten Änderungen für unsere Kunden (Installateure, Planer, Usl) zusammen.

Titel der novellierten Trinkwasserverordnung

Die Bezeichnung lautet TrinkwV nicht mehr TrinkwV 2001 oder eine andere Jahreszahl.

Definition des Begriffs „Gefährdungsanalyse“

Im § 3 (Begriffsbestimmungen) ist unter dem Punkt 13 das Wort Gefährdungsanalyse definiert:

„Die systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Natur sowie von Ereignissen oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Wasserversorgungsanlage führen können, unter Berücksichtigung

a) Der Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,

b) von Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,

c) von festgestellten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,

d) von sonstigen Erkenntnissen über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie

e) von Laborbefunden und deren örtliche Zuordnung“

Die Definition ist wichtig, da klar umschrieben ist, was alles dazugehört (von der Ortsbesichtigung, über die Prüfung der Abweichung von den Regeln der Technik bis hin zur Beurteilung von Laborbefunden).

Gesundheitsamt kann Abweichungen von Grenzwerten zulassen

Neu ist, dass das Gesundheitsamt (und auch die EU) auf Antrag eine Abweichung von Grenzwerten zulassen kann. Das wird vermutlich selten der Fall sein, aber es gibt grundsätzlich die Möglichkeit dazu (§ 4 (Allgemeine Anforderungen), Absatz 2).

Untersuchungspflichten
in Bezug auf Legionella spec. (Neu ist § 14 b)

Wasserversorgungsanlagen müssen auf Legionellen systemisch untersucht werden. Systemisch bedeutet: ganzheitlich betrachtend, die gesamte Trinkwasser-Installation betreffend, nicht nur punktuell (einzelne Geräte und Apparate) untersuchen.

Wichtigste Neuerung ist folgende (Punkt 2): „Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probenahme erstrecken.“

Hiermit stärkt man die Labore mit ihren eigenen Probenehmern. Für andere Probenehmer, z. B. Installateure, die das „nebenbei“ für ihre Kunden machen, wird es schwieriger, diese Dienstleistung zukünftig anzubieten.

Anzeigepflichten für Untersuchungsstellen sind neu und für die Unternehmer und sonstigen Inhaber (Usl) wichtig (§ 15 a)

„Führt eine Untersuchungsstelle nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Untersuchungen nach § 14 b Absatz 1 durch, ist sie verpflichtet, von ihr festgestellte Überschreitungen des in Anlage 3 Teil 2 festgelegten technischen Maßnahmenwertes (Legionellen spec.: 100 KBE / 100 ml) unverzüglich dem für die Wasserversorgungsanlage zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.“

Der Usl muss parallel über die Ergebnisse informiert werden und kann eine Überschreitung nicht mehr ignorieren und passiv bleiben, er muss eine Gefährdungsanalyse durchführen lassen und die Trinkwasser-Installation auf den Stand der Technik bringen. Laborergebnisse können durch den Usl somit nicht mehr verschwiegen werden, der Usl muss z. B. bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes entsprechend reagieren. Das betrifft die Überschreitung aller Grenzwerte (chemische oder physikalische) und des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen. Die Labore werden die Weitergabe von Überschreitungen an das Gesundheitsamt konsequent durchführen, wenn sie das nicht melden, ist dies eine Ordnungswidrigkeit.

Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser (Neu ist § 17 Absatz 7)

Hier wurde ein neuer Absatz eingefügt, der bereits zu vielen Diskussionen und Falschaussagen geführt hat. Die Formulierung lautet wie folgt:

„Bei Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet werden und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen.“

Es wurde bereits die Behauptung aufgestellt, dass Enthärtungsanlagen oder Dosierungen nicht mehr eingebaut werden dürfen. Das ist falsch! Der Einbau und der Betrieb von Enthärtungsanlagen oder Dosierungen entsprechen bestimmungsgemäß der Trinkwasserverordnung, denn in der § 11-Liste des Umweltbundesamtes werden diese Anlagen und Stoffe aufgeführt.

Das Verbot gilt beispielsweise für Geruchsstoffe, pharmazeutisch wirksame Stoffe, Telekommunikationskabel, Leitungen, die kein Trinkwasser führen oder Wärmetauscher etc.

Quelle: Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil 1, Nr. 2 vom 8. Januar 2018.

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